Satzung der European Group - ISFA e.v.

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen "European Group - International Society for Apheresis" e.V., abgekürzt „E - ISFA“. Er ist in das Vereinsregister einzutragen.

2. Der Sitz des Vereins ist Rostock.

3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck und Wirkungsbereich des Vereins

1. Der Wirkungsbereich des Vereins erstreckt sich von Deutschland aus auf den gesamten europäischen Raum und angrenzende Staaten. Der Verein soll als eine selbständige Untergliederung der "International Society for Apheresis" (ISFA) tätig werden, wobei die ISFA als gemeinnützige internationale Fachgesellschaft mit Sitz in Japan satzungsgemäß die Entwicklung der Apherese weltweit fördert.

2. Der Verein verfolgt die Förderung der Wissenschaft und Forschung sowie der medizinisch-technischen Aus- und Weiterbildung in den Themen- und Aufgabenbereichen der Apherese und extrakorporalen Therapie. Er befasst sich mit allen klinischen, wissenschaftlichen, technischen und organisatorischen Anliegen auf diesem Gebiet.

3. Zur Enfüllung des Zwecks "Förderung der Wissenschaft und Forschung" dienen insbesondere eigene und unmittelbare wissenschaftliche Veranstaltungen und Publikationen, und die wissenschaftliche Zusammenarbeit mit anderen im gleichen Fachgebiet tätigen Vereinigungen. Zur Verwirklichung des Zwecks "Aus- und Weiterbildung" wird der Verein eigene und unmittelbare Seminare, Workshops, Symposien und Kongresse abhalten oder spezifische Symposien im Rahmen wissenschaftlicher Kongresse anderer Fachgruppen anbieten.

Aufgaben des Vereins zur Zweckverwirklichung sind außerdem

a) mit der Apherese und anderen extrakorporalen Therapien in Zusammenhang stehende Erkrankungen hinsichtlich ihrer Vorsorge, Diagnostik, Therapie und Nachsorge mit benachbarten klinischen und theoretischen Fachdisziplinen und Grundlagenfächern sowie gemeinsam mit Patienten/-innen zu erforschen und extrakorporale therapeutische Strategien zu koordinieren;

b) Vertretung der Vereinsanliegen bei den wissenschaftlichen Tagungen der ISFA;

c) wissenschaftliche Zusammenarbeit mit anderen Facharbeitsgemeinschaften und - gesellschaften und sonstigen wissenschaftlichen Organisationen im ln- und Ausland;

d) Entwicklung, Implementierung, Früherkennung und Evaluation von Methoden, Verfahren  und Programmen der Vorsorge, Diagnostik, Therapie und Nachsorge an Kliniken;

e) Beratung bei der Planung und Umsetzung sowie Koordination und Ausführung  wissenschaftlicher Untersuchungen, insbesondere klinisch-wissenschaftlicher Studien und  Studien zur Versorgungsforschung sowie Förderung von wissenschaftlichen Einrichtungen  zur Weiterentwicklung der Apherese;

f) Förderung und Etablierung von Qualitätsverbesserungs- und -sicherungsmaßnahmen (z.B. in Form eines Registers, Zertifizierungen, Leitlinien) in der Apherese;

g) Aufklärung, information und Unterstützung in Fragen
  - Träger wissenschaftlicher oder  öffentlicher Einrichtungen
  - Kranken- und Rentenversicherungen
  - Patienten sowie deren Angehörige
  - die Öffentlichkeit; 

h) Entwicklung von Standards und Leitlinien;

i) Entwicklung neuer Aus-, Weiter- und Fortbildungspläne, Lehrprogramme; 

j) Entwicklung von Zertifizierungs- und Akkreditierungskriterien;

l) Fortbildung von Ärzten, und medizinisch-technischen nichtärztlichen Assistenzberufen auf  dem Gebiet der Apherese und der extrakorporalen Therapie;

4. Die wissenschaftlichen Veranstaltungen des Vereins werden in der Regel anlässlich der  wissenschaftlichen Tagungen der ISFA durchgeführt. Daneben sollen eigenständige  wissenschaftliche Tagungen des Vereins stattfinden. Die Ergebnisse werden veröffentlicht.  Offizielles Publikationsorgan des Vereins ist das Publikationsorgan der ISFA, die Zeitschrift  "Therapeutic Apheresis and Dialysis" (TAD). Ergebnisse aus der wissenschaftlichen  Forschung des Vereins werden in dieser Zeitschrift unmittelbar nach Abschluss des  jeweiligen Projekts veröffentlicht. Der Vorstand kann weitere Fachzeitschriften als  Publikationsorgan des Vereins bestimmen. Sachdienliche Informationen für die Arbeit des  Vereins bzw. seiner Mitglieder werden darüber hinaus in geeigneter Form in deutscher und  englischer Sprache über entsprechende Medien den Vereinsmitgliedern und der  Öffentlichkeit zur Kenntnis gebracht.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des  Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig;  er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die  Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person  durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig  hohe Vergütungen begünstigt werden.

3. Der Verein darf seine Mittel weder für die unmittelbare, noch für die mittelbare  Unterstützung oder Förderung politischer Parteien verwenden.

 

§ 4 Ehrenamtlichkeit

Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Soweit die Vermögenslage des  Vereins dies zulässt, können zur Erreichung der Ziele des Vereins getätigte Aufwendungen  und Spesen erstattet werden. Soweit möglich sind Rechnungsbelege vorzulegen. Die  Mitgliederversammlung kann pauschale Aufwandsentschädigungen beschließen.

 

§ 5 Vermögen

1. Das Vermögen des Vereins wird aus den Beiträgen der Mitglieder, Spenden,  Teilnahmegebühren für vom Verein organisierte Veranstaltungen und allen sonstigen  Einkünften, welche der Verein verzeichnen kann, sowie aus den mit diesen Einkünften  erworbenen Gütern gebildet.

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das  Vermögen des Vereins, sofern der Verein als eine selbständige Untergliederung der ISFA  tätig war, an die ISFA, die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke  zu verwenden hat, andernfalls an eine andere deutsche, gemeinnützige Organisation.

3. Beschlüsse über die künftige Vermögensvenivendung dürfen erst nach Einwilligung des  Finanzamts ausgeführt werden.

 

§ 6 Mitgliedschaft

1. Der Verein hat ordentliche, assoziierte und fördernde Mitglieder, sowie Ehrenmitglieder und Mitglieder im Ruhestand.

2. Ordentliche Mitglieder des Vereins müssen zugleich ordentliche Mitglied der ISFA sein, die entweder bei der ISFA oder beim EUR-ISFA einen vollen Jahresbeitrag entrichten.

3. Ordentliche Mitglieder des Vereins können nur natürliche Personen sein, deren klinische, wissenschaftliche, technische und/oder organisatorische Tätigkeit schwerpunktmäßig auf dem Gebiet der Apherese liegt und die einen vollen Jahresbeitrag entrichten.

4. Assoziierte Mitglieder des Vereins können nur natürliche Personen sein, deren klinische, wissenschaftliche, technische und/oder organisatorische Tätigkeit schwerpunktmäßig auf dem Gebiet der Apherese liegt und die einen reduzierten Jahresbeitrag entweder bei der ISFA oder beim EUR-ISFA entrichten.

5. Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein, die sich für die Weiterentwicklung der Apherese einsetzen und den Zielstellungen Vereins verbunden fühlen. "Corporate Members" der ISFA mit Geschäftsadresse im Tätigkeitsbereich des Vereins werden auf Antrag automatisch fördernde Mitglieder des Vereins, insoweit sie einen vollen Jahresbeitrag entweder bei der ISFA oder beim EUR-lSFA entrichten.

6. Zu Ehrenmitgliedern können vom Vorstand Personen ernannt werden, die sich durch die Förderung des Zwecks des Vereins oder in sonstiger Weise besondere Verdienste erworben haben. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

7. Mitglieder im Ruhestand können vom Vorstand auf Antrag von der Beitragszahlung befreit werden. Der Ruhestand ist glaubhaft nachzuweisen.

 

§ 7 Beginn der Mitgliedschaft

1. Anträge auf Aufnahme als ordentliches, assoziiertes, förderndes Mitglied oder Mitglied im Ruhestand sind schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten. Darin hat der Antragsteller zu erklären, dass er die satzungsmäßigen Ziele des Vereins unterstützt.

2. Der Antragsteller hat seinem Antrag auf ordentliche Mitgliedschaft geeignete Nachweise der Mitgliedschaft in der lSFA beizufügen. Der Vorstand kann andere oder weitere Anforderungen an die Antragstellung beschließen.

3. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft als förderndes Mitglied ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Vorstand. Darin hat der Antragsteller zu erklären, dass er die satzungsmäßigen Ziele des Vereins unterstützt. Über Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags bedarf keiner Begründung. Ein Widerspruchsrecht besteht nicht.

4. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags bedarf keiner Begründung. Der Antragsteller kann jedoch im Falle der Ablehnung hiergegen binnen zwei Wochen nach Zugang der Ablehnungserklärung schriftlich beim Verein Widerspruch einlegen. Legt der Antragsteller fristgerecht Widerspruch ein, wird über seinen Aufnahmeantrag in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung entschieden. Ein  Aufnahmeanspruch besteht nicht (für Ausnahmen: s. Absatz 5.)

5. Persönlichen Mitgliedern wie auch „Corporate Members“ der ISFA mit Geschäftsadresse in dem Tätigkeitsbereich des Vereins (§2, Abs.1) kann die Mitgliedschaft nicht ohne besonderen Grund versagt werden.

 

§ 8 Ende der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft in dem Verein endet mit dem Tod des Mitglieds oder, wenn das Mitglied eine juristische Person ist, mit deren Auflösung, durch Austritt oder durch Ausschluss.

2. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig. Er muss dem Verein spätestens drei Monate vorher schriftlich erklärt werden.

3. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn ein Mitglied

a) dem Ansehen oder den Zwecken des Vereins gröblich zuwider handelt oder

b) mit Beiträgen mindestens in Höhe eines Jahresbeitrages im Rückstand ist und diesen Rückstand trotz zweimaliger Mahnung nicht innerhalb von drei Monaten seit der zweiten Mahnung bezahlt hat;

c) nicht mehr die Voraussetzungen für den Eniverb der Mitgliedschaft erfüllt.

4. Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur schriftlichen und auf Antrag zur persönlichen Anhörung innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu geben. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

5. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem ausgeschlossenen Mitglied schriftlich bekannt zu geben.

6. Das ausgeschlossene Mitglied kann gegen den entsprechenden Beschluss des Vorstands binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich beim Verein Widerspruch einlegen. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Nach fristgerechtem Widerspruch wird über den Ausschlussantrag in der nächsten Mitgliederversammlung entschieden.

 

§ 9 Beiträge

1. Bei der Aufnahme in den Verein ist - sofern die Mitgliederversammlung dies beschließt - ein Aufnahmebeitrag in von der Mitgliederversammlung bestimmter Höhe zu leisten.

2. Von den Mitgliedern, ausgenommen Ehrenmitglieder und befreiten Mitglieder im Ruhestand, wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben.

3. Die Höhe des Beitrags wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Bis zum Vorliegen eines abweichenden Beschlusses der Mitgliederversammlung gilt für  ordentliche Mitglieder ein Mitgliedsbeitrag von EURO 150,00 (in Worten: einhundertfünfzig EURO) jährlich, für assoziierte Mitglieder ein Mitgliedsbeitrag von EURO 50,00 (in Worten: fünfzig EURO) jährlich und für fördernde Mitglieder ein Mitgliedsbeitrag von EURO 3.000,00 (in Worten: dreitausend EURO) jährlich. Ordentliche und assoziierte Mitglieder, die ihren Jahresbeitrag nachweislich bei der ISFA gezahlt haben, sind von der Beitragszahlung bis auf Weiteres befreit.

4. Der Mitgliedsbeitrag wird zu Beginn eines jeden Jahres fällig. Die Bezahlung erfolgt durch Bankeinzug. Der Mitgliedsbeitrag ist im Zeitpunkt der Aufnahme fällig. lm Jahr der Aufnahme in den Verein hat das Mitglied den vollen Jahresbeitrag zu entrichten, es sei denn, es kann einen Nachweis vorlegen, der eine Beitragszahlung bei der ISFA für das jeweilige Jahr dokumentiert.

5. Der Verein überweist - beginnend ab 2016 - jährlich eine Verwaltungspauschale für ordentliche Mitglieder in noch zu bestimmender Höhe an die ISFA zur Deckung des allgemeinen Verwaltungsaufwandes und zur Herstellung und Bereitstellung des Publikationsorgans (derzeit "Therapeutic Apheresis and Dialysis"). Der Verein überweist jährlich eine mit der ISFA noch abzustimmende Verwaltungspauschale für assoziierte Mitglieder an die ISFA zur Deckung des allgemeinen Verwaltungsaufwandes der ISFA.

 

§ 10 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind berechtigt, alle Einrichtungen in Anspruch zu nehmen, die ihnen der Verein zur Verfügung stellt.

2. Ordentliche Mitglieder haben Stimmrecht, ferner aktives und passives Wahlrecht sowie das Recht, Wahlvorschläge einzureichen und in den Mitgliederversammlungen Anträge zu stellen. Diese Rechte können nur persönlich ausgeübt werden.

3. Assoziierte Mitglieder haben Stimmrecht, ferner ein aktives Wahlrecht sowie das Recht, in Mitgliederversammlungen Anträge zu stellen. Diese Rechte können nur persönlich ausgeübt werden. Ein passives Wahlrecht besteht nicht.

4. Die fördernden Mitglieder, Ehrenmitglieder und Mitglieder im Ruhestand wirken beratend mit. Weitere Rechte bestehen für diese Mitglieder nicht.

 

§ 11 Organe des Vereins

1. Die Organe des Vereins sind:

a) Die Mitgliederversammlung

b) Der Vorstand

2. Über jede Sitzung eines der Organe ist ein Protokoll anzufertigen, welches die Wesentlichen Ergebnisse und Beschlüsse festhält. Der Protokollführer wird vom Sitzungsleiter bestimmt, sofern nicht der Schriftführer zuständig ist. Das Protokoll ist vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben. Auf Anforderung ist den betreffenden Organmitgliedern eine Abschrift zur Verfügung zu stellen.

 

§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung

1. Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit nicht der Vorstand zuständig ist, von der Mitgliederversammlung geregelt.

2. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere

a) Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Vorstands,

b) Entgegennahme des Jahresabschlusses,

c) Beschluss über die Entlastung des Vorstands,

d) Beschluss über die Höhe eines evtl. Mitgliedsbeitrags,

e) Beschluss über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung,

f) Wahl des Vorstands oder einzelner Vorstandsmitglieder, wenn die abgelaufen ist oder aus sonstigen Gründen ein Vorstandsmitglied gewählt werden muss,

g) Wahl des Rechnungsprüfers,

h) Beschlussfassung über Anträge.

3. In Angelegenheiten, für die der Vorstand zuständig ist, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand aussprechen.

 

§ 13 Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung

1. Einmal pro Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie ist in der Regel verbunden mit einer wissenschaftlichen Tagung der ISFA oder EUR-ISFA.

2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand jederzeit einberufen werden. Sie soll einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn dies von mehr als 10 Mitgliedern schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen verlangt wird, Die Einladungsfrist soll 4 Wochen nicht unterschreiten.

3. Die Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch Veröffentlichung zumindest im offiziellen Publikationsorgan des Vereins wenigstens zwei Monate vor der Versammlung oder durch persönliche Ladung an jedes Mitglied.

4. Der Vorsitzende des Vorstands leitet die Mitgliederversammlung.

 

§ 14 Zustandekommen von Beschlüssen

1. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. In der Einladung muss ausdrücklich darauf hingewiesen werden.

2. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Abweichend hiervon bedarf eine Beschlussfassung über die Änderung oder Neufassung der Satzung und die Abberufung von Vorstandsmitgliedern der Zustimmung von mindestens 2/3, eine Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vermögens der Zustimmung von mindestens 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. im Falle seiner Verhinderung die Stimme seines Vertreters den Ausschlag. (siehe § 13, Abs. 4)

3. Wenn durch gerichtliche, insbesondere registergerichtliche oder gesetzliche Maßnahmen eine Satzungsänderung erforderlich wird, die nicht den Vereinszweck betrifft, kann diese vom Vorstand beschlossen werden. Sie ist in der nächsten Mitgliederversammlung bekannt  zu geben.

4. Abgestimmt wird durch Handzeichen. Es ist geheim abzustimmen, wenn mind. 10% der anwesenden Stimmberechtigten dies verlangen oder diese Satzung dieses vorschreibt.

5. Die gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden des Vorstandes zu unterzeichnen.

 

§ 15 Vorstand, Zusammensetzung und Wahl

1. Der Vorstand besteht aus bis zu sechs von der Mitgliederversammlung gewählten Mitgliedern, nämlich dem Vorsitzenden, bis zu drei Stellvertretenden Vorsitzenden, dem Sekretär/Schatzmeister und dem Schriftführer.

2. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen, der für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhält.

3. Die nach § 15 Ziff. 1 zu wählenden Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung in freier Wahl oder in geheimen und schriftlichen Wahlgängen mit einfacher Mehrheit gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl. Wählbar sind nur ordentliche Mitglieder.

4. Als Vorstandsmitglieder können nur ordentliche Mitglieder des Vereins vorgeschlagen und gewählt werden. Das Regionalbüro der ISFA für die EMEA-Region hat, im Fall dass der Verein als eine selbständige Untergliederung der lSFA tätig ist, das Vorschlagsrecht für ein Vorstandsmitglied, das bei Bestätigung im Regelfall die Funktion eines Stellvertretenden Vorsitzenden verkörpert.

5. Zum Mitglied des Vorstands kann nur gewählt werden, wer in einem ordnungsgemäß eingereichten Wahlvorschlag aufgeführt ist bzw. wer während der Wahlversammlung von ordentlichen oder assoziierten Vereinsmitgliedern vorgeschlagen wird. Jedes Vereinsmitglied kann mehrere Wahlvorschläge einreichen oder unterstützen und sich auch selbst zur Wahl vorschlagen.

 

§ 16 Rechte und Pflichten des Vorstands

1. Der Vorsitzende und der Sekretär/ Schatzmeister vertreten den Verein im Sinne des § 26 BGB. Sie sind je einzelvertretungsberechtigt.

2. Die Beschlüsse des Vorstands werden in Sitzungen gefasst, die der Vorsitzende unter Benennung einer Tagesordnung mit einer Frist von 21 Tagen einberuft. Wenn alle Vorstandsmitglieder einverstanden sind, kann auf die Einhaltung dieser Frist verzichtet werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Er beschließt durch Handzeichen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

3. Der Vorsitzende kann fachkompetente Vertreter anderer Organisationen / Berufsgruppen zu den Vorstandssitzungen einladen und Ihnen das Teilnahme- und Rederecht zur beratenden Unterstützung der Arbeit des Vorstands einräumen.

4. Vorstandssitzungen sollen mindestens zweimal jährlich stattfinden. Der Vorsitzende ist zur Einberufung binnen eines Monats verpflichtet, wenn dies von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern verlangt wird. Die Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.

5. Bei Einverständnis aller Vorstandsmitglieder kann ein Vorstandsbeschluss auch ohne Einhaltung vorlaufender Fristen schriftlich, per Fax, Email, im Umlaufverfahren oder in Form einer Telefonkonferenz einstimmig beschlossen werden.

6. Die Mitglieder des Vereins sind regelmäßig, wenigstens aber zweimal jährlich über die Beschlüsse des Vorstands in angemessener Weise zu informieren.

7. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

 

§ 17 Aufgaben des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Entscheidungen und Maßnahmen zuständig, die der Erfüllung des Vereinszwecks dienen und nicht der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Ihm obliegt insbesondere

a) Planung und Verwirklichung der Ziele gem. § 2 dieser Satzung;

b) Adhoc-Entscheidungen zu aktuellen Fragestellungen, die dringlicher Stellungnahme bedürfen;

c) Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern;

d) Erstellung eines jährlichen Tätigkeitsberichtes;

e) Maßnahmen zur kontinuierlichen Harmonisierung der Vereinsregeln in Anlehnung an die jeweils aktuellen "By-Laws" der ISFA, soweit nach deutschem Recht zulässig und vereinbar mit den gemeinnützigen Zielen des Vereins;

f) Publikationen von Leitlinien, die unter Beteiligung des Vereins erstellt werden;

g) Entscheidung und Vorbereitung von wissenschaftlichen Programmen für die Tagungen des Vereins;

h) Regelmäßige. mindestens zweimal jährliche Information der Mitglieder über die laufenden Aktivitäten des Vereins durch Information im offiziellen Publikationsorgan des Vereins;

i) Aufstellung eines Haushaltsplanes für ein neues Geschäftsjahr, spätestens bis Ende des dritten Monats des Geschäftsjahres;

i) Buchführung über Einnahmen und Ausgaben des Vereins

j) Annahme mindestens jährlicher Berichte aus den Sektionen und Arbeitsgruppen und Festlegung von State-of-the-Art-Meetings. Der Vorstand kann eine Geschäftsstelle einrichten.

 

§ 18 Amtsdauer der Vorstandsmitglieder

1. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre. Sie beginnt mit der Wahl in der Mitgliederversammlung. Wiedenivahl ist möglich. Die Amtszeit eines Vorstandsmitglieds ist nicht begrenzt, sollte aber im Regelfall sechs Jahre (zwei Amtsperioden) in Folge nicht überschreiten.

2. Die neue Wahl erfolgt in der ersten ordentlichen Mitgliederversammlung, die im zweiten Kalenderjahr nach der Wahl stattfindet. Vorstandsmitglieder, deren Amtszeit abgelaufen ist, bleiben im Amt, bis an ihre Stelle neue Vorstandsmitglieder gewählt sind und das Amt angenommen haben.

3. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds vor Ablauf der Amtsdauer bilden die verbliebenen Mitglieder den Vorstand, bis für den Rest der Amtsdauer in der nächsten  Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl stattgefunden hat. Beim Ausscheiden des Vorsitzenden wählt der Vorstand bis zur Ersatzwahl aus seiner Mitte den Vorsitzenden.

 

§ 19 Sekretär/Schatzmeister

Der Sekretär/Schatzmeister leitet die Verwaltung des Vereins und führt alle hierfür erforderlichen Maßnahmen in enger Abstimmung mit dem Vorstand durch. Er sorgt für die Eintreibung der Außenstände und die Begleichung der Verbindlichkeiten (vgl. § 15 Abs. 2). Er erstellt einen Haushaltsplanentwurf und schlägt diesen dem Vorstand vor. Er erstellt den Rechenschaftsbericht, führt die Kassenbücher und verwaltet das Vermögen des Vereins. Außerdem übt er alle Aufgaben aus, die ihm von der vorliegenden Satzung, der Geschäftsordnung oder durch Beschluss des Vorstands übertragen werden, wobei er vom Verein möglicherweise angestellte Mitarbeiter in Anspruch nehmen oder auf Beschluss des Vorstandes Dritte beauftragen darf.

 

§ 20 Schriftführer

Der Schriftführer führt das Mitgliederverzeichnis, das Archiv, das Protokoll bei Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen und übt alle Aufgaben aus, die ihm von der vorliegenden Satzung, der Geschäftsordnung oder durch Beschluss des Vorstands übertragen werden.

 

§ 21 Rechnungsprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt für jeweils 2 Geschäftsjahre zwei Rechnungsprüfer. Die Wiederwahl ist möglich. Die gewählten Rechnungsprüfer prüfen jährlich vor der ordentlichen Mitgliederversammlung die Buchführung und den Kassenbericht des Schatzmeisters und berichten der Mitgliederversammlung, ob die Finanzen ordnungsgemäß gefühlt und die Mittel wirtschaftlich und satzungsgemäß verwendet wurden. Der Bericht der Rechnungsprüfer ist ein Tagesordnungspunkt der ordentlichen Mitgliederversammlung.

 

§ 22 Geschäftsordnung

Der Verein kann sich eine Geschäftsordnung geben. Die erstmalige Aufstellung sowie Änderungen und Ergänzungen können nur mit Zustimmung aller Vorstandsmitglieder beschlossen werden.

Berlin, d. 02.10.2015

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